Das Recht
Die Rechtsgrundlage für Arbeit der ajs bilden das Grundgesetz (GG) Art. 1, 2, 5 und 6, der § 14 des Sozialgesetzbuches VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und das Jugendschutzgesetz (JuSCHG) sowie weiter knapp 100 Gesetze, Verordnungen und Rechtsvorschriften.
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Die Maßnahmen sollen:
- junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefähdenden Einflüssen zu schützen.


