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Selbstverständnis
Unsere Aufgabe

Die Gestaltung von Jugendschutz zwischen Bevormundung und Befähigung. Die Aktion Jugendschutz Sachsen e.V. ist ein landesweit tätiger freier Träger der Jugendhilfe und betreibt zur Bewältigung seiner Aufgabe eine Landesarbeitsstelle.

Auszug aus der Satzung der Aktion Jugendschutz Sachsen e.V.:

§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung des Kinder- und Jugendschutzes im Freistaat Sachsen im Besonderen sowie seine Einbettung in den bundesrepublikanischen und europäischen Kontext insgesamt zu fördern. Er richtet sich dabei an den neuesten Standards der Wissenschaft aus, um den Herausforderungen des Aufgabenfeldes zu begegnen.

2. Aufgabe des Vereins im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes ist daher:

2.1 die Teilhabe am öffentlichen Leben, Mitwirkung in staatlichen und freien Gremien sowie Einrichtungen und Initiativen, Förderung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Koordinierung des Aufgabenfeldes und der Arbeit verschiedener Organisationen und Verbände sowie Einzelpersonen, Durchführung geeigneter Fort- und Ausbildungsangebote sowie Modellvorhaben für alle am Aufgabenfeld Interessierten, Herausgabe von Publikationen für die Fachöffentlichkeit im Speziellen und die sonstige Öffentlichkeit im Besonderen, Vermittlung von Fachleuten für Aktivitäten Dritter;

2.2 die Errichtung und Förderung einer Landesarbeitsstelle, die im Rahmen der Notwendigkeit und Möglichkeiten – möglichst hauptamtlich besetzt – maßgeblich die Aufgabenumsetzung gestaltet.

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Die Herausforderung

Die Bekämpfung von Gefährdungen und Gefährdungslagen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Die Landesarbeitsstelle gibt es seit 1993 und sie wird aus Mitteln des Freistaates Sachsen finanziert. Sie zeigt aktuelle Gefährdungen auf und gibt fachübergreifende Anregungen, Hinweise und Impulse, wie man sich diesen Herausforderungen stellen kann.

Themen sind unter anderem:

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Das Recht

Die Rechtsgrundlage für die Arbeit der ajs bilden das Grundgesetz (GG) Art. 1, 2, 5 und 6, der § 14 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)/Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und das Jugendschutzgesetz (JuSCHG).

§ 14 SGB VIII / KJHG:

1. Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
2. Die Maßnahmen sollen:

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Die Arbeit

Die Arbeit der Landesarbeitsstelle richtet sich an Kinder und Jugendliche, Eltern und Erziehungsberechtigte, haupt- und ehrenamtliche Tätige im pädagogischen und sozialen Umfeld junger Menschen.

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Die Methode

Die Angebote der Landesarbeitsstelle sind Beratung für Institutionen und Multiplikatoren in der sozialen und pädagogischen Arbeit, Seminare und Tagungen zu jugendschutzrelevanten Themen, Erstellung von Materialien und Publikationen zu den Themenfeldern des Jugendschutzes.

Grundlage der Arbeitsweise der Landesarbeitsstelle ist die verbands- und interessenübergreifende Zusammenarbeit mit allen, die an jugendschutzrelevanten Themen und Themenfeldern arbeiten.
Hierbei wird auch eine vernetzende Aufgabe wahrgenommen. Die Arbeitsergebnisse dienen der Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche.

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